Reisebedingungen für Freizeiten und Wochenendveranstaltungen

Reisebedingungen für Freizeiten

Ihre unterschriebene Anmeldung und die Bestätigung gelten rechtlich als Vertrag.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages:

1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1. Die Teilnahme an den Reisen und Freizeiten der NAJU (Naturschutzjugend) Baden-Württemberg e.V. ist für Mitglieder und Nichtmitglieder möglich. Für Nichtmitglieder wird ein erhöhter Reisepreis, in der Regel, von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag fällig.

1.2. Mit der Anmeldung bieten Sie uns einen Vertrag an. Dieser kommt erst mit der Anmeldebestätigung von unserer Seite zustande. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei uns bearbeitet. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen muss die Anmeldung durch Unterschriften der erziehungsberechtigten Personen erfolgen. Als unterschreibende Person sind Sie verantwortlich, das Einverständnis weiterer Erziehungsberechtigter einzuholen.

1.3. Für verschiedene Freizeiten können Anforderungen für die Teilnahme bestehen (z.B. Alter), diese gehen aus dem jeweiligen Ausschreibungstext hervor. Wir behalten uns vor, Anmeldungen von Reiseinteressent*innen abzulehnen.

2. Informationspflichten und Leistungsänderungen

Die Leistungen der Freizeiten ergeben sich aus den Ausschreibungstexten in diesem Flyer und auf unserer Website sowie den Reiseinformationen, welche Sie nach Anmeldung erhalten. Wir behalten uns vor, Änderungen an den Freizeitleistungen vorzunehmen, sofern diese zur Durchführung der Freizeiten nach Vertragsschluss notwendig werden. Über Änderungen werden die Teilnehmer*innen rechtzeitig informiert. Preissteigerungen können bis zur Höhe von 8% des Reisepreises stattfinden, ohne dass sich hieraus eine Leistungsänderung ergibt. Es besteht somit kein Sonderkündigungsrecht. Bei höheren Preissteigerungen bleibt dieses davon unberührt.

3. Bezahlung

3.1. Nach Eingang der Anmeldebestätigung ist binnen 14 Tagen eine Vorauszahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet.

3.2. Die Restzahlung muss bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn auf unserem Konto eingegangen sein. Gemäß §651 t 2. BGB finden Sie nachstehend unseren Kundengeldversicherer. Unser Kundengeldversicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Frankfurt.

3.3. Ist der Reisepreis bis zum Reisebeginn nicht vollständig bezahlt, gilt der Vertrag als aufgelöst. Wir behalten uns vor Entschädigungen gemäß 4.2. dieser Bedingungen zu verlangen.

4. Rücktritt, Ersatzteilnehmer*innen und Umbuchung

4.1. Der*Die Teilnehmer*in hat die Möglichkeit, bis zum Beginn der Freizeit jederzeit von dieser zurück zu treten. Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung in der Geschäftsstelle der NAJU Baden-Württemberg e.V.. Erhaltene Unterlagen sind mit dem Rücktritt zurückzugeben. Eine Nichtzahlung der Voraus-/ Restzahlung gilt nicht als Rücktritt.

4.2. Rücktritt und -pauschalen
Tritt der*die Teilnehmer*in vom Vertrag zurück oder wird die Reise nicht angetreten, verlangen wir Ersatz für unsere Aufwendungen. Diese werden pauschaliert erhoben und können auf Anfrage, für die jeweilige Freizeit, begründet aufgelistet werden. Diese Pauschalen richten sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

Bis acht Wochen vor Reiseantritt 20% des Reisepreises.
Ab dem 55. Tag vor Reiseantritt bis zu 50% des Reisepreises.
Ab dem 28. Tag vor Reiseantritt bis zu 75% des Reisepreises.
Ab dem 14. Tag vor Reiseantritt bis zu 90% des Reisepreises.
Ab Beginn der Reise: 100% des Reisepreises

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung.

4.3. Rücktritt des*der Teilnehmer*in durch Nichtantritt der Reise
Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein*e Teilnehmer*in aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, die Reise nicht antritt. Rücktrittgebühren sind auch zu zahlen, wenn sich ein*e Reiseteilnehmer*in nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am Abreiseort einfindet.

4.4. Ersatzteilnehmer*innen und Umbuchung
Bis zum Reiseantritt kann sich jede*r Teilnehmende durch eine*n Dritte*n ersetzten lassen, sofern diese Person den jeweiligen spezifischen Anforderungen der Freizeit (z.B. Alter, Gesundheitsbestimmungen, etc.) entspricht. Hierfür entstehen außer einer Bearbeitungsgebühr keine weiteren Kosten.

4.5. Gebühren
Für die in Absatz 4. bis 4.4. genannten Fälle erheben wir eine generelle Bearbeitungsgebühr von 30 €.

4.6. Schriftform
Die Punkte 4.1. bis 4.4. bedürfen der Schriftform auf analogem oder elektronischem Wege (z.B. Brief, Fax, E-Mail)

5. Rücktritt und Kündigung vom Vertrag durch den Reiseveranstalter

5.1. In Fällen in welchen die Reise durch die*den Teilnehmer*in so gestört wird, dass andernfalls eine Fortführung der Freizeit nicht möglich wäre oder diese*r sich anderweitig vertragswidrig verhält, behalten wir uns vor, fristlos vom Vertrag zurückzutreten (z.B. Mobbing, Alkoholmissbrauch, etc.). In diesen Fällen behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Entstehen zusätzliche Kosten durch die vorzeitige Rückreise, werden diese von uns nicht übernommen.

5.2. Wir behalten uns vor, Freizeiten bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Mindestteilnehmendenzahl von 2/3 der ausgeschriebenen Plätze nicht erreicht wird. Wir sind verpflichtet, Teilnehmer*innen umgehend über diesen Fall zu unterrichten und Ihnen die Vorauszahlung oder den Reisepreis zurück zu zahlen.

6. Höhere Gewalt

 In Fällen von höherer Gewalt (Krankheit von Teamer*innen, Unwetter, Epidemien, etc.) können sowohl die Teilnehmer*innen als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Sowohl vor als auch nach Beginn der Freizeit, in jedem Fall aber nur vor deren Ende. Fälle höherer Gewalt müssen von der zurücktretenden Seite begründet werden. Es besteht allseitige Mitwirkungspflicht, um aus Fällen höherer Gewalt resultierende Schäden abzuwehren. Entstehen durch die Rückbeförderung Mehrkosten, so sind diese je hälftig durch die Vertragsparteien zu tragen. Weitere Mehrkosten müssen von Ihnen den Teilnehmenden übernommen werden.

7. Haftung

Die NAJU Baden-Württemberg e.V. haftet nur in Fällen der sich aus den im Freizeitprogramm veröffentlichten und daraus resultierenden, vertraglich zu erbringenden Leistungen. In jedem Fall nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestanforderungen. Sind Reiserücktrittversicherung und – Gepäckversicherung gewünscht, so sind diese von den Teilnehmer*innen oder Erziehungsberechtigten selbst abzuschließen. Der Veranstalter schließt Unfall-, Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen für die Teilnehmer*innen über die Dauer der Freizeiten ab.

8. Gewährleistung

8.1. Mitwirkungspflicht und Abhilfe
Um bei nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reisen Abhilfe zu erlangen, bedarf es der Mitwirkung von Seiten der Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigten). Unsere Leistungspflicht bleibt davon unberührt. Teilnehmer*innen (und deren Erziehungsberechtigte) sind verpflichtet, alles Zumutbare zu leisten um den Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Dies erstreckt sich auch auf die Pflicht, Beanstandungen unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen. Zunächst der jeweiligen Freizeitleitung und bei Bedarf (sofern durch diese keine Abhilfe geleistet wird) der Landesgeschäftsstelle der NAJU Baden-Württemberg e.V.

8.2. Preisminderung
Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung (Freizeit, Seminar), können Sie für die Dauer des Mangels, eine Minderung des Reisepreises verlangen. Eine Minderung des Preises ist nur insofern zulässig, als Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und diese nicht schuldhaft unterlassen haben. Dies schließt auch die Mangelanzeige gegenüber der NAJU Baden-Württemberg e.V. ein.

8.3. Bei erheblicher Beeinträchtigung einer Freizeit durch einen Mangel und wird diesem innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe durch uns geleistet, sofern Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) diese von uns verlangt haben, so können diese auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Auf in Anspruch genommene Leistungen, wird der entsprechende Teil des Reisepreises geschuldet.

8.4. Schadenersatz
Bei Nichterfüllung können Sie Schadenersatz verlangen. Hiervon bleiben Minderung und Kündigung unberührt. Schadenersatz können sie nicht verlangen, wenn der Mangel durch die reisende Person verschuldet wurde, der mängelverursachende Umstand nicht durch uns zu vertreten ist oder von Dritten verschuldet wurde, der*die nicht leistungserbringend ist.

9. Haftungsbeschränkungen

Die NAJU Baden-Württemberg e.V. haftet für Schäden nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Hiervon ausgenommen sind Schäden, welche schuldhaft herbeigeführt wurden oder aus einer Verletzung der*des Teilnehmer*in entstehen. Haftungen welche sich darüber hinaus aus gesetzlichen Vorgaben oder internationalen Übereinkommen ergeben, bleiben davon unberührt.

10. Verjährung von Ansprüchen

Eine Verjährung von Ansprüchen erfolgt binnen zwei Jahren nach Ende der jeweiligen Freizeit. Ansprüche können in diesem Zeitraum gegenüber der NAJU Baden-Württemberg e.V. geltend gemacht werden. Hierfür ist die Schriftform empfohlen.

11. Gesundheits-, Visa- und Passvorschriften

11.1. Bei Reisen ins Ausland müssen sich die Vertragspartner*innen selbsttätig um die Erfüllung von Pass und Visavorschriften im Zielland und ggf. Durchreiseländern kümmern. Dies gilt ebenfalls für die ggf. erforderliche Erbringung von Gesundheitszeugnissen und Ausnahmegenehmigungen für Medikamente (insbesondere für Medikamente welche unter das BTMG fallen). Die NAJU Baden-Württemberg e.V. stellt hierfür rechtzeitig vor Reiseantritt Informationen über die Reiseroute, das Reiseziel und ggf. Zwischenziele zur Verfügung. Nicht-EU-Bürger*innen müssen sich über weitergehende Bestimmungen bezüglich der Reisefreiheit informieren und ggf. erforderliche Dokumente selbst organisieren. Die Landesgeschäftsstelle der NAJU Baden-Württemberg e.V. kann unterstützend tätig werden.

11.2. Die Teilnehmer*innen sind selbst für das Mitführen der entsprechenden Dokumente verantwortlich, eventuelle Nebenabreden mit der jeweiligen Freizeitleitung führen nicht zu einer Haftung dieser oder der NAJU Baden-Württemberg e.V. als ganzer. Nachteile welche aus der Nichtbeachtung entstehen, führen nicht zur Haftung der NAJU Baden-Württemberg e.V., sondern gehen zu Lasten der*des jeweiligen Vertragspartner*in. Wir behalten uns vor, die Kosten von Reiserücktritten in diesen Fällen, wie unter Punkt 4.2. geregelt zurückzufordern.

11.3. Die NAJU Baden-Württemberg e.V. kann nicht beauftragt werden Visa oder Gesundheitszeugnisse für Teilnehmer*innen zu beantragen.

12. Versicherungen

12.1. Im Falle einer Insolvenz können Sie sich an den unter 3.2. genannten Kundengeldversicherer wenden, insofern die NAJU Baden-Württemberg e.V. die Zahlung verweigert. Hierfür erhalten Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) auf Verlangen einen Sicherungsschein.

12.2. Zusätzlich zur Reiserücktritt- und Gepäckversicherung empfehlen wir im Falle von Auslandsreisen eine Auslandskrankenversicherung mit Rückholoption.

13. Beistandspflicht

Gemäß §651 q BGB leisten wir Beistand, insofern sich Teilnehmer*innen in Schwierigkeiten befinden.

14. Haftung für Buchungsfehler

Im Rahmen des §651 x BGB hat die*der Vertragspartner*in Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch einen technischen Fehler im Buchungssystem der NAJU Baden-Württemberg e.V. entstanden sind. Jedoch nur insoweit der Fehler von der NAJU Baden-Württemberg e.V. zu vertreten ist.

15. Datenschutz

Im Rahmen der DSGVO werden Daten, die zu Zwecken der Buchung, Organisation und Durchführung von Reisen durch die NAJU Baden-Württemberg e.V. erhoben werden, vertraulich und unter Einhaltung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen verarbeitet und gegen Missbrauch geschützt.

15.1. Für Interne- und Werbezwecke wird auf unseren Freizeiten Bildmaterial erstellt. Die Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) erhalten nach der Anmeldung ein Formular für die Bildrechte. Auf diesem kann die Erlaubnis zur Erstellung und Verwendung von Bildmaterial der jeweiligen Person erteilt oder widerrufen werden. Eine Nichterteilung wird als Ablehnung gewertet.

16. Zuschüsse

Aus dem Landesjugendplan Baden-Württemberg können unter Vorbehalt Zuschüsse nach Vorlage der Einkommensnachweise für Kinder und Jugendliche beantragt werden, deren Eltern kein ausreichendes Einkommen haben. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden. Wir beraten Sie gerne. Einen solchen Zuschuss können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 27 Jahren bekommen.

Zuschüsse können nur beantragt werden, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Antragsteller, die ALG-II-Leistungen beziehen, gelten generell als „finanziell schwächer Gestellte“.

Der Antrag muss 6 Wochen vor der Freizeit gestellt werden; die endgültige Gewährung des Zuschusses erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium erst nach der Freizeit.

Reisebedingungen für Wochenendveranstaltungen

Bei Minderjährigen brauchen wir die Unterschrift eines/einer Erziehungsberechtigen. Bei Wildlife-Wochenendveranstaltungen benötigen wir zusätzlich einen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen. Du bist angemeldet, wenn du von uns eine schriftliche Anmeldebestätigung bekommst.

Rechtzeitig vor der Veranstaltung wird eine Einladung mit allen wichtigen Daten zur Veranstaltung und einer Wegbeschreibung verschickt.

1. Datenschutz

Die für die Verwaltung der Freizeiten nötigen Personaldaten der Teilnehmer*innen werden mittels EDV erfasst und nur von der NAJU verwendet. Mit der Unterschrift auf Anmeldung bzw. Einverständniserklärung wird die Verwendung von auf der Veranstaltung gemachten Bildern des/der Teilnehmenden für zukünftige Veröffentlichungen, z. B. das Veranstaltungsprogramm, und die Pressearbeit der NAJU gestattet. Bei Nichteinverständnis der Verwendung von Bildern kontaktieren Sie bitte die Geschäftsstelle.

2. Abmeldung von Wochenendveranstaltungen

Von einer Anmeldung kann man bis zum Beginn der Veranstaltung jederzeit zurücktreten. Wir empfehlen dazu die schriftliche Form. Die Nichtzahlung des Beitrages gilt nicht als Rücktritt. Bei Rücktritt stehen uns folgende maximale pauschale Entschädigungen zu:

  • Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10 € Bearbeitungsgebühr.
  • Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn bis zu 50 %.
  • Bis zum Tag vor Veranstaltungsbeginn bis zu 80 %.
  • Bei Nichtantritt ist der volle Beitrag zu bezahlen.

Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei uns als Veranstalter. Bis zum Beginn der Veranstaltung kann sich jede*r Teilnehmer*in durch eine dritte Person ersetzen lassen, sofern diese den Bedingungen (z. B. Alter) entspricht und von unserer Seite nichts dagegen spricht. Eine Bearbeitungsgebühr von 10 € muss bei einem Rücktritt immer bezahlt werden.

3. Sonstiges

Alle Freizeiten werden von ehrenamtlichen Teamer*innen vorbereitet und betreut. Diese haben sich intensiv und verantwortlich auf die Freizeiten vorbereitet. Ungeachtet unserer pädagogischen Arbeit erwarten wir von den Teilnehmer*innen, dass sie ihrem Alter entsprechend über den verantwortungsvollen Umgang mit dem anderen Geschlecht informiert sind, mit Alkohol umzugehen wissen, keine illegalen Drogen konsumieren und sich an Gruppenabsprachen halten.

Bei grobem Fehlverhalten (z. B. Diebstahl, Alkoholmissbrauch, illegalem Drogenkonsum, massiven Verstößen gegen Gruppenregeln, Vandalismus) werden TeilnehmerInnen auf eigene Kosten nach Hause geschickt. Für die Organisation der Heimfahrt und deren Kosten sind in diesem Fall die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Jugendliche verantwortlich. Muss die Heimfahrt von uns organisiert werden, behalten wir uns vor, die Kosten dafür in Rechnung zu stellen.

Von den Teilnehmer*innen mitzubringen sind - wenn nicht anders angegeben - auf jeden Fall Schlafsack, Isomatte, Essgeschirr und die in den Reiseunterlagen angegebenen persönlichen Papiere sowie Kleidung und Ausrüstung (z. B. Rucksack), wie in den Infobriefen bekannt gegeben.

Alle Teilnehmer*innen, die nicht BürgerInnen eines EU-Landes sind, müssen bei der NAJU Baden-Württemberg die genaue Reiseroute erfragen und sich um evtl. nötige Visa selbst kümmern.

Betreuer*innen oder Erziehungsberechtigte von Jugendlichen oder volljährige Jugendliche aus Wohngruppen oder ähnlichen Einrichtungen der Jugendhilfe müssen aus pädagogischen Gründen vor der Anmeldung telefonisch Rücksprache mit der NAJU Baden-Württemberg halten. Zusätzlich muss auf dem Anmeldeformular ersichtlich sein, wenn oben genannte Maßnahmen der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.