Reisebedingungen für Freizeiten und Wildlife-Touren

Ihre unterschriebene Anmeldung und die Bestätigung gelten rechtlich als Vertrag. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.

Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages:

1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1. Die Teilnahme an den Reisen und Freizeiten der NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Baden-Württemberg e. V. ist für Mitglieder und Nichtmitglieder möglich. Für Nichtmitglieder wird ein erhöhter Reisepreis, in der Regel, von mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag fällig.

1.2. Mit der Anmeldung bieten Sie uns einen Vertrag an. Dieser kommt erst mit der Anmeldebestätigung von unserer Seite zustande. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei uns bearbeitet. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen muss die Anmeldung durch Unterschriften der erziehungsberechtigten Personen erfolgen. Als unterschreibende Person sind Sie verantwortlich, das Einverständnis weiterer Erziehungsberechtigter einzuholen.

1.3. Für verschiedene Freizeiten können Anforderungen für die Teilnahme bestehen (z. B. Alter), diese gehen aus dem jeweiligen Ausschreibungstext hervor. Wir behalten uns vor, Anmeldungen von Reiseinteressent*innen abzulehnen.

2. Informationspflichten und Leistungsänderungen

Die Leistungen der Freizeiten ergeben sich aus den Ausschreibungstexten auf unserer Website oder in unserem Veranstaltungsprogramm, sowie den Reiseinformationen, welche Sie nach Anmeldung erhalten. Wir behalten uns vor, Änderungen an den Freizeitleistungen vorzunehmen, sofern diese zur Durchführung der Freizeiten nach Vertragsschluss notwendig werden. Über Änderungen werden die Teilnehmer*innen rechtzeitig informiert. Preissteigerungen können bis zur Höhe von 8% des Reisepreises stattfinden, ohne dass sich hieraus eine Leistungsänderung ergibt. Es besteht somit kein Sonderkündigungsrecht. Bei höheren Preissteigerungen bleibt dieses davon unberührt.

3. Bezahlung

3.1. Nach Eingang der Anmeldebestätigung ist binnen 14 Tagen eine Vorauszahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Diese wird auf den Reisepreis angerechnet.

3.2. Die Restzahlung muss bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn auf unserem Konto eingegangen sein. Gemäß §651 t 2. BGB finden Sie nachstehend unseren Kundengeldversicherer. Unser Kundengeldversicherer ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Frankfurt.

3.3. Ist der Reisepreis bis zum Reisebeginn nicht vollständig bezahlt, gilt der Vertrag als aufgelöst. Wir behalten uns vor, Entschädigungen gemäß 4.2. dieser Bedingungen zu verlangen.

4. Rücktritt, Ersatzteilnehmer*innen und Umbuchung

4.1. Der*Die Teilnehmer*in hat die Möglichkeit, bis zum Beginn der Freizeit jederzeit von dieser zurückzutreten. Zeitpunkt des Rücktritts ist der Eingang der Rücktrittserklärung in der Geschäftsstelle der NAJU Baden-Württemberg e. V.. Erhaltene Unterlagen sind mit dem Rücktritt zurückzugeben. Eine Nichtzahlung der Voraus-/Restzahlung gilt nicht als Rücktritt.

4.2. Rücktritt und -pauschalen
Tritt der*die Teilnehmer*in vom Vertrag zurück oder wird die Reise nicht angetreten, verlangen wir Ersatz für unsere Aufwendungen. Diese werden pauschaliert erhoben und können auf Anfrage, für die jeweilige Freizeit, begründet aufgelistet werden. Diese Pauschalen richten sich nach dem Zeitpunkt des Rücktritts:

Bis acht Wochen vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises.
Ab dem 55. Tag vor Reiseantritt bis zu 50 % des Reisepreises.
Ab dem 28. Tag vor Reiseantritt bis zu 75 % des Reisepreises.
Ab dem 14. Tag vor Reiseantritt bis zu 90 % des Reisepreises.
Ab Beginn der Reise: 100 % des Reisepreises

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung.

4.3. Rücktritt des*der Teilnehmer*in durch Nichtantritt der Reise
Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein*e Teilnehmer*in aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, die Reise nicht antritt. Rücktrittgebühren sind auch zu zahlen, wenn sich ein*e Reiseteilnehmer*in nicht rechtzeitig zu den mit den Reiseinformationen bekanntgegebenen Zeiten am Abreiseort einfindet.

4.4. Ersatzteilnehmer*innen und Umbuchung
Bis zum Reiseantritt kann sich jede*r Teilnehmende durch eine*n Dritte*n ersetzen lassen, sofern diese Person den jeweiligen spezifischen Anforderungen der Freizeit (z. B. Alter, Gesundheitsbestimmungen etc.) entspricht. Hierfür entstehen außer einer Bearbeitungsgebühr keine weiteren Kosten.

4.5. Gebühren
Für die in Absatz 4.1 bis 4.4. genannten Fälle erheben wir eine generelle Bearbeitungsgebühr von 30 €.

4.6. Schriftform
Die Punkte 4.1. bis 4.4. bedürfen der Textform auf analogem oder elektronischem Wege (z. B. Brief, Fax, E-Mail)

5. Rücktritt und Kündigung vom Vertrag durch den Reiseveranstalter

5.1. Unsere Freizeiten werden durch ehrenamtliche Personen in den Freizeitenteams organisiert und durchgeführt. In Fällen, in welchen die Reise durch die*den Teilnehmer*in so gestört wird, dass andernfalls eine Fortführung der Freizeit nicht möglich wäre oder diese*r sich anderweitig vertragswidrig verhält, behalten wir uns vor, fristlos vom Vertrag zurückzutreten (z. B. Mobbing, Alkoholmissbrauch etc.). In diesen Fällen behalten wir den Anspruch auf den Reisepreis. Entstehen zusätzliche Kosten durch die vorzeitige Rückreise, werden diese von uns nicht übernommen.

5.2. Wir behalten uns vor, Freizeiten bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn abzusagen, wenn die Mindestteilnehmendenzahl von 2/3 der ausgeschriebenen Plätze nicht erreicht wird. Wir sind verpflichtet, Teilnehmer*innen umgehend über diesen Fall zu unterrichten und Ihnen die Vorauszahlung oder den Reisepreis zurück zu zahlen.

5.3. Erhalten wir für die Reise notwendige Unterlagen (Bild- und Tonrechteerklärungen, Gesundheitsfragebögen etc.) nicht rechtzeitig bis zum Reisebeginn, so können wir fristlos vom Vertrag zurücktreten. In solchen Fällen behalten wir den Anspruch auf den vollständigen Reisepreis.

6. Höhere Gewalt

In Fällen von höherer Gewalt (Krankheit von Teamer*innen, Unwetter, Epidemien etc.) können sowohl die Teilnehmer*innen als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Sowohl vor als auch nach Beginn der Freizeit, in jedem Fall aber nur vor deren Ende. Fälle höherer Gewalt müssen von der zurücktretenden Seite begründet werden. Es besteht allseitige Mitwirkungspflicht, um aus Fällen höherer Gewalt resultierende Schäden abzuwehren. Entstehen durch die Rückbeförderung Mehrkosten, so sind diese je hälftig durch die Vertragsparteien zu tragen. Weitere Mehrkosten müssen von den Teilnehmenden übernommen werden.

7. Haftung

Die NAJU Baden-Württemberg e. V. haftet nur in Fällen der sich aus den im Freizeitprogramm veröffentlichten und daraus resultierenden, vertraglich zu erbringenden Leistungen; in jedem Fall nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestanforderungen. Sind Reiserücktritt- und/oder Gepäckversicherung gewünscht, so sind diese von den Teilnehmer*innen oder Erziehungsberechtigten selbst abzuschließen. Der Veranstalter schließt Unfall-, Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen für die Teilnehmer*innen über die Dauer der Freizeiten ab.

8. Gewährleistung

8.1. Mitwirkungspflicht und Abhilfe
Um bei nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reisen Abhilfe zu erlangen, bedarf es der Mitwirkung von Seiten der Teilnehmer*innen (und deren Erziehungsberechtigten). Unsere Leistungspflicht bleibt davon unberührt. Teilnehmer*innen (und deren Erziehungsberechtigte) sind verpflichtet, alles Zumutbare zu leisten, um den Schaden gering zu halten oder zu vermeiden. Dies erstreckt sich auch auf die Pflicht, Beanstandungen unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht zunächst gegenüber der jeweiligen Freizeitleitung und bei Bedarf (sofern durch diese keine Abhilfe geleistet wird oder mangelndes Vertrauen besteht) der Landesgeschäftsstelle der NAJU Baden-Württemberg e. V..

8.2. Preisminderung
Bei nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung, kann der*die Teilnehmer*in für die Dauer des Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Eine Minderung des Preises ist nur insofern zulässig, als Teilnehmer*innen (und deren Erziehungsberechtigte) ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und diese nicht schuldhaft unterlassen haben. Dies schließt auch die Mangelanzeige gegenüber der NAJU Baden-Württemberg e. V. ein.

8.3. Bei erheblicher Beeinträchtigung einer Freizeit durch einen Mangel und wird diesem innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe durch uns geleistet, sofern Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) diese von uns verlangt haben, so können diese auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen. Auf in Anspruch genommene Leistungen wird der entsprechende Teil des Reisepreises geschuldet.

8.4. Schadenersatz
Bei Nichterfüllung können die Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) Schadenersatz verlangen. Hiervon bleiben Minderung und Kündigung unberührt. Schadenersatz kann nicht verlangt werden, wenn der Mangel durch die reisende Person verschuldet wurde, der mängelverursachende Umstand nicht durch uns zu vertreten ist oder von Dritten verschuldet wurde, der*die nicht leistungserbringend ist.

9. Haftungsbeschränkungen

Die NAJU Baden-Württemberg e. V. haftet für Schäden nur bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Hiervon ausgenommen sind Schäden, welche schuldhaft herbeigeführt wurden oder aus einer Verletzung des*der Teilnehmenden entstehen. Haftungen, welche sich darüber hinaus aus gesetzlichen Vorgaben oder internationalen Übereinkommen ergeben, bleiben davon unberührt.

10. Verjährung von Ansprüchen

Eine Verjährung von Ansprüchen erfolgt binnen zwei Jahren nach Ende der jeweiligen Freizeit. Ansprüche können in diesem Zeitraum gegenüber der NAJU Baden-Württemberg e. V. geltend gemacht werden. Hierfür ist die Schriftform empfohlen.

11. Gesundheits-, Visa- und Passvorschriften

11.1. Bei Reisen ins Ausland müssen sich die Vertragspartner*innen selbstständig um die Erfüllung von Pass und Visavorschriften im Zielland und ggf. Durchreiseländern kümmern. Dies gilt ebenfalls für die ggf. erforderliche Erbringung von Gesundheitszeugnissen und Ausnahmegenehmigungen für Medikamente (insbesondere für Medikamente welche unter das BTMG fallen). Die NAJU Baden-Württemberg e. V. stellt hierfür rechtzeitig vor Reiseantritt Informationen über die Reiseroute, das Reiseziel und ggf. Zwischenziele zur Verfügung. Nicht-EU-Bürger*innen müssen sich über weitergehende Bestimmungen bezüglich der Reisefreiheit informieren und ggf. erforderliche Dokumente selbst organisieren. Die Landesgeschäftsstelle der NAJU Baden-Württemberg e. V. kann unterstützend tätig werden.

11.2. Die Teilnehmer*innen sind selbst für das Mitführen der entsprechenden Dokumente verantwortlich, eventuelle Nebenabreden mit der jeweiligen Freizeitleitung führen nicht zu einer Haftung dieser oder der NAJU Baden-Württemberg e. V. als Ganzer. Nachteile, welche aus der Nichtbeachtung entstehen, führen nicht zur Haftung der NAJU Baden-Württemberg e. V., sondern gehen zu Lasten der*des jeweiligen Vertragspartner*in. Wir behalten uns vor, die Kosten von Reiserücktritten in diesen Fällen, wie unter Punkt 4.2. geregelt, zurückzufordern.

11.3. Die NAJU Baden-Württemberg e. V. kann nicht beauftragt werden, Visa oder Gesundheitszeugnisse für Teilnehmer*innen zu beantragen.

11.4 Für Ferienfreizeiten und Wildlife-Veranstaltungen benötigen wir den jeweils gültigen ausgefüllten Gesundheitsfragebogen. Erhalten wir den ausgefüllten Gesundheitsfragebogen nicht vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung behalten wir uns vor, wie unter Punkt 5.3 geregelt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

12. Versicherungen

12.1. Im Falle einer Insolvenz können Sie sich an den unter 3.2. genannten Insolvenzgeldabsicherer wenden, insofern die NAJU Baden-Württemberg e. V. die Zahlung verweigert. Hierfür erhalten Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) auf Verlangen einen Sicherungsschein.

12.2. Zusätzlich zur Reiserücktritt- und Gepäckversicherung empfehlen wir im Falle von Auslandsreisen eine Auslandskrankenversicherung mit Rückholoption.

13. Beistandspflicht

Gemäß §651 q BGB leisten wir Beistand, insofern sich Teilnehmer*innen in Schwierigkeiten befinden.

14. Haftung für Buchungsfehler

Im Rahmen des §651 x BGB hat der*die Vertragspartner*in Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch einen technischen Fehler im Buchungssystem der NAJU Baden-Württemberg e. V. entstanden sind. Jedoch nur, insoweit der Fehler von der NAJU Baden-Württemberg e. V. zu vertreten ist.

15. Datenschutz

15.1 Im Rahmen der DSGVO werden Daten, die zu Zwecken der Buchung, Organisation und Durchführung von Reisen durch die NAJU Baden-Württemberg e. V. erhoben werden, vertraulich und unter Einhaltung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen verarbeitet und gegen Missbrauch geschützt.

15.2. Für interne und Werbezwecke wird auf unseren Freizeiten Bild- (und ggf. Ton-) Material erstellt. Die Teilnehmer*innen (oder deren Erziehungsberechtigte) erhalten nach der Anmeldung ein Formular für die Bild- und Tonrechte. Auf diesem kann die Erlaubnis zur Erstellung und Verwendung von Bild- und Tonmaterial der jeweiligen Person erteilt, abgelehnt oder widerrufen werden. Eine Nichterteilung wird als Ablehnung gewertet.

16. Zuschüsse

Aus dem Landesjugendplan Baden-Württemberg können unter Vorbehalt Zuschüsse für Kinder und Jugendliche beantragt werden, deren Eltern kein ausreichendes Einkommen haben. Antragsformulare können bei der Anmeldung angefordert werden. Wir beraten Sie gerne. Einen solchen Zuschuss können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 27 Jahren bekommen. Zuschüsse können nur beantragt werden, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Antragsteller*innen, die ALG-II-Leistungen beziehen, gelten generell als „finanziell schwächer Gestellte“. Mit der Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt der*die Antragsteller*in, die Einkommensgrenzen einzuhalten. Der Antrag muss 6 Wochen vor der Freizeit gestellt werden; die endgültige Gewährung des Zuschusses erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium erst nach der Freizeit.

Nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ein Budget von insgesamt 180 € jährlich, die (auch) für Ferienfreizeiten verwendet werden können, wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen (zuständig ist hier das Jobcenter). Wenn Sie Leistungen nach SGB XII erhalten, wenden Sie sich wegen des Zuschusses bitte an die Sozialhilfedienststelle Ihres Stadtbezirks. In den Außenbezirken sind die Sozialhilfedienststellen der Bezirksämter zuständig. Ansprechpartner für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Bürgerservice Soziale Leistungen für Flüchtlinge. Der Antrag muss frühzeitig und vor der Zahlung des Teilnahmebeitrags gestellt werden.

Für Familien aus Stuttgart kann das Guthaben der Familiencard unter der Angebotsnummer 400421 verwendet werden. Lesegeräte stehen in den Bürgerbüros oder auch im Stadtjugendring bereit. Mehr Infos zu Zuschüssen und zur Familiencard unter www.stuttgart.de/leben/arbeit/leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe.php